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Briefliche Stimmabgabe

Die briefliche Stimmabgabe kann sofort nach Erhalt des Stimmcouverts erfolgen. Das Couvert sollte, wenn möglich, spätestens am Donnertag vor dem Abstimmungswochenende mit A-Post an die Gemeindeverwaltung geschickt werden. Zu spät eingetroffene Stimmzettel können nicht mehr berücksichtigt werden. Der Stimmrechtsausweis muss unbedingt unterschrieben werden, sonst wird er als ungültig erklärt. Streichungen auf dem Stimmzettel gelten ebenfalls als ungültige Stimme.

Zuständige Abteilung